Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 57a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Ärztliche Unterbringung: Einweisung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57a EG zum ZGB · b) Ärztliche Unterbringung: Einweisung

1. Jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzt, kann die Unterbringung (Art. 429 ZGB) und die Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Einrichtung eingetretenen Person (Art. 427 Abs. 2 ZGB) anordnen.

2. Die Gültigkeit der ärztlichen Unterbringung ist auf sechs Wochen beschränkt.

3. ...

← Art. 56 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 58 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →