211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 57a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Ärztliche Unterbringung: Einweisung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 57a EG zum ZGB · b) Ärztliche Unterbringung: Einweisung
1. Jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzt, kann die Unterbringung (Art. 429 ZGB) und die Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Einrichtung eingetretenen Person (Art. 427 Abs. 2 ZGB) anordnen.
2. Die Gültigkeit der ärztlichen Unterbringung ist auf sechs Wochen beschränkt.
3. ...