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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Aufsicht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 55 EG zum ZGB · d) Aufsicht

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Beiständinnen oder Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.

2. ...

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