211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Aufsicht
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 55 EG zum ZGB · d) Aufsicht
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Beiständinnen oder Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.
2. ...