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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 54 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Entschädigung und Spesen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 54 EG zum ZGB · c) Entschädigung und Spesen

1. Die Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine Entschädigung und den Ersatz der Auslagen aus dem Vermögen der betroffenen Person gemäss Art. 404 ZGB. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung fest.

2. Die Entschädigung beträgt pro Jahr zwischen Fr. 600.- und Fr. 20 000.- zuzüglich Auslagen.

3. Bei einer Vermögensverwaltung beträgt die Entschädigung höchstens 5 Promille des verwalteten Reinvermögens.

4. Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Bemühungen erfordern, kann eine Entschädigung höchstens bis zum doppelten Maximalbetrag festgelegt werden.

5. Ist kein Vermögen vorhanden, ist die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu tragen.

6. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif.

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