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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 52 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Berufsbeistandschaften und private Beiständinnen und Beistände a) Organisation

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 52 EG zum ZGB · Berufsbeistandschaften und private Beiständinnen und Beistände a) Organisation

1. Die Gemeinden führen Berufsbeistandschaften in drei Regionen

a) * Hinterland (Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt);

b) * Mittelland (Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen);

c) * Vorderland (Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute).

2. Die Zusammenarbeit der Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz[32]. Sie schliessen zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, welche zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Darin bestimmen sie namentlich den Sitz, und sie regeln die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Kosten.

3. Die fachliche Eignung der Leitungen und der Mitarbeitenden muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein. Das Arbeitspensum der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände beträgt mindestens 40 Stellenprozente.

4. Im Übrigen ist die Organisation der Berufsbeistandschaften Sache der Gemeinden.

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