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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 51 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zusammenarbeit im Kindesschutz

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 51 EG zum ZGB · Zusammenarbeit im Kindesschutz

1. Der Regierungsrat kann zur Förderung der Zusammenarbeit im Kindesschutz ein entsprechendes Beratungsangebot einrichten oder diese Aufgabe geeigneten Dritten übertragen.

2. ...

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