Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 50 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Verfahrenskosten

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 EG zum ZGB · Verfahrenskosten

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Gebühren zuzüglich Auslagen erheben. Die Gebühren betragen zwischen Fr. 20.- und Fr. 10'000.-.

2. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif.

← Art. 49 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 51 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →