211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 50 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Verfahrenskosten
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 50 EG zum ZGB · Verfahrenskosten
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Gebühren zuzüglich Auslagen erheben. Die Gebühren betragen zwischen Fr. 20.- und Fr. 10'000.-.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif.