211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 49 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Unterstützende Dienste
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Art. 49 EG zum ZGB · Unterstützende Dienste
1. Die fachlich und administrativ unterstützenden Dienste stehen unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. ...