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Art. 49 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Unterstützende Dienste

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 49 EG zum ZGB · Unterstützende Dienste

1. Die fachlich und administrativ unterstützenden Dienste stehen unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2. ...

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