Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - i) Einzelzuständigkeiten

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 EG zum ZGB · i) Einzelzuständigkeiten

1. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes

1. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB);

2. * Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB);

3. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 lit. b Zivilprozessordnung[30]);

4. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);

5. * Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung unverheirateter Eltern zur Erwirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a ZGB);

6. * Ernennung einer Beiständin oder eines Beistandes zur Vaterschaftsabklärung und zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB);

7. * Vollzug gerichtlicher Anordnungen, einschliesslich die Einsetzung einer Beiständin oder eines Beistandes (Art. 315a ZGB);

8. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB);

9. Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);

10. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);

11. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB).

2. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes

1. * ...

2. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);

3. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB);

4. * Aufnahme bzw. Genehmigung des Eingangsinventars sowie Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);

5.-7. * ...

8. Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB);

9. * ...

10. Erhebung des Strafantrages gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB[31].

2bis. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen weiter

1. Wechsel der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistandes mit Entbindung der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Beistandes von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB);

2. Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der allfälligen Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 2 ZGB);

3. Übertragung einer bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 ZGB);

4. Gewährung der Akteneinsicht (Art. 449b ZGB);

5. Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB);

6. Bewilligungen gemäss der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV).

3. Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das zuständige Mitglied eine Entscheidung in Dreierbesetzung verlangen.

← Art. 46 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 48 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →