211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - h) Mitwirkungspflichten
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Art. 46 EG zum ZGB · h) Mitwirkungspflichten
1. Wird die erforderliche Mitwirkung (Art. 448 ZGB) verweigert, kann die Verfahrensleitung die zwangsweise Durchsetzung anordnen. Zwangsweise durchsetzbar sind insbesondere
a) * persönliche Vorladungen;
b) * ärztliche Untersuchungen;
c) * die Herausgabe und Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Vermögenswerten.
2. Für die zwangsweise Durchsetzung von Mitwirkungspflichten kann polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
3. Wer unberechtigterweise die Mitwirkung verweigert, hat die Kosten der zwangsweisen Durchsetzung zu tragen.