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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - g) Verfahrensleitung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 45 EG zum ZGB · g) Verfahrensleitung

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet das für die Verfahrensleitung zuständige Mitglied.

2. In die Kompetenz der Verfahrensleitung fallen insbesondere

a) * Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Art. 445 Abs. 2 ZGB);

b) * Anordnung einer Vertretung für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

c) * Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;

d) * Anordnung von Gutachten;

e) * Erlass von Abschreibungs- und Nichteintretensentscheiden.

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