211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 44 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - f) Besetzung und Beschlussfassung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Art. 44 EG zum ZGB · f) Besetzung und Beschlussfassung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mitgliedern.
2. ...
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihre Entscheide mit einfachem Mehr der Stimmenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in einfachen Fällen ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg treffen, wenn sie einstimmig sind. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen. In den übrigen Fällen wird der Beschluss mündlich beraten.