Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 42 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Aufsicht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 42 EG zum ZGB · d) Aufsicht

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 441 ZGB).

2. ...

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