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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 41 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz nicht selbständiger Personen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 41 EG zum ZGB · c) Örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz nicht selbständiger Personen

1. Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde umfasst alle Gemeinden des Kantons.

2. Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit gilt als Wohnsitz des bevormundeten Kindes (Art. 25 Abs. 2 ZGB) und der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen (Art. 26 ZGB) die Gemeinde,

a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte oder

b) * in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt oder

c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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