211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 40 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Zusammensetzung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Art. 40 EG zum ZGB · b) Zusammensetzung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die namentlich über Ausbildungen in den Bereichen Recht, Soziale Arbeit, Betriebswirtschaft, Pädagogik, Psychologie oder Psychiatrie verfügen.
2. Recht und Soziale Arbeit müssen mindestens durch je ein Mitglied in der Behörde vertreten sein.