211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Gemeinderätliche Kommissionen
I. Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren - B. Die Verwaltungsbehörden
Art. 4 EG zum ZGB · III. Gemeinderätliche Kommissionen
1. Durch Gemeindereglemente können einzelne der in Art. 3 aufgeführten Obliegenheiten an besondere gemeinderätliche Kommissionen übertragen werden, doch bleibt für deren Amtshandlungen der gesamte Gemeinderat verantwortlich (Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung).