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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Gemeinderätliche Kommissionen

I. Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren - B. Die Verwaltungsbehörden
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Art. 4 EG zum ZGB · III. Gemeinderätliche Kommissionen

1. Durch Gemeindereglemente können einzelne der in Art. 3 aufgeführten Obliegenheiten an besondere gemeinderätliche Kommissionen übertragen werden, doch bleibt für deren Amtshandlungen der gesamte Gemeinderat verantwortlich (Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung).

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