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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde a) Organisation

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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Art. 39 EG zum ZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde a) Organisation

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre, in der Entscheidfindung unabhängige Fachbehörde des Kantons im Sinne von Art. 440 ZGB. Ihr stehen fachlich und administrativ unterstützende Dienste zur Verfügung.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Kündigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er kann Ersatzmitglieder bestimmen.

3. ...

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