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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - B. Adoptionsrecht
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Art. 38 EG zum ZGB · Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern

1. Als Stelle, welche das Kind auf Wunsch bei der Auskunftserteilung über die Personalien der leiblichen Eltern beratend unterstützt, wird das für die Aufsicht im Zivilstandswesen zuständige Amt bezeichnet. Dieses kann Abklärungen geeigneten Dritten übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Institutionen zu treffen.

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