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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 37 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeit

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - B. Adoptionsrecht
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Art. 37 EG zum ZGB · Zuständigkeit

1. Die Adoption wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgesprochen (Art. 268 Abs. 1 ZGB).

2. Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

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