211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Führung und Aufsicht
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - A. Güterrechtsregister[[1]](#titletitle_text_fn_106683_2_1_c)
Art. 36 EG zum ZGB · Führung und Aufsicht
1. Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton durch das Handelsregisteramt geführt.
2. Das Register steht unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft.