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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 36 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Führung und Aufsicht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - A. Güterrechtsregister[[1]](#titletitle_text_fn_106683_2_1_c)
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Art. 36 EG zum ZGB · Führung und Aufsicht

1. Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton durch das Handelsregisteramt geführt.

2. Das Register steht unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft.

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