Art. 35a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen
Art. 35a EG zum ZGB · Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen
1. Die kantonale Stiftungsaufsicht beaufsichtigt alle Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton und die Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 und Art. 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Die Gemeinden können der kantonalen Stiftungsaufsicht zudem die Aufsicht über die kommunalen Stiftungen übertragen.
2. Die kantonale Stiftungsaufsicht ist Umwandlungsbehörde für alle Stiftungen mit Sitz im Kanton (Art. 85, 86 und 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 62 Abs. 2 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
3. Die kantonale Stiftungsaufsicht steht unter der Aufsicht des Departementes Inneres und Sicherheit. Dieses kann geeignete Dritte zur Aufgabenerfüllung beiziehen oder - mit Genehmigung des Regierungsrates - die Aufgabe geeigneten Dritten übertragen.
4. Der Regierungsrat ist befugt, ergänzende Vorschriften über die Stiftungsaufsicht zu erlassen.
5. Die in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben können im Rahmen einer Interkantonalen Vereinbarung vom Kantonsrat auch einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen werden.