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Art. 35 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 35 EG zum ZGB · III. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes

1. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit können durch Gemeindebeschluss errichtet werden. Sie unterstehen der gleichen Aufsicht wie die Gemeinden.

2. Für ihre Verbindlichkeiten haften die Gemeinden subsidiär.

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