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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 34 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 10. Verweisung auf das private Recht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 34 EG zum ZGB · 10. Verweisung auf das private Recht

1. Körperschaften, die sich durch freiwilligen Zusammenschluss und ohne Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechtes gebildet haben, bleiben den Bestimmungen über die privatrechtlichen Körperschaften unterstellt, auch wenn ihr Zweck im Bereich der öffentlichen Aufgaben liegt.

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