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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 33 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 9. Vorbehalt des Bodenverbesserungsrechtes

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 33 EG zum ZGB · 9. Vorbehalt des Bodenverbesserungsrechtes

1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechtes über Bodenverbesserungen.

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