211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Auflösung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 32 EG zum ZGB · 8. Auflösung
1. Die Korporation darf nur aufgelöst werden, wenn es der Regierungsrat bewilligt.
2. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die von der Korporation erfüllte Aufgabe dahingefallen ist oder von der Gemeinde oder einer andern Korporation des öffentlichen Rechtes übernommen wird.
3. Das Vermögen der aufgelösten Körperschaft fällt der Gemeinde zu und ist dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden.