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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Aufsicht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 31 EG zum ZGB · 7. Aufsicht

1. Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts kann innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.

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