211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 7. Aufsicht
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 31 EG zum ZGB · 7. Aufsicht
1. Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts kann innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.