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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Staats- und Gemeindebeiträge

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 30 EG zum ZGB · 6. Staats- und Gemeindebeiträge

1. Dienen diese Werke der Allgemeinheit, so besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Beiträge.

2. Die Gemeinden sind befugt, an diese Werke ebenfalls Beiträge auszurichten, sofern sie durch sie eine Entlastung erfahren.

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