211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Staats- und Gemeindebeiträge
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 30 EG zum ZGB · 6. Staats- und Gemeindebeiträge
1. Dienen diese Werke der Allgemeinheit, so besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Beiträge.
2. Die Gemeinden sind befugt, an diese Werke ebenfalls Beiträge auszurichten, sofern sie durch sie eine Entlastung erfahren.