Art. 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Der Gemeinderat
Art. 3 EG zum ZGB · II. Der Gemeinderat
1. Dem Gemeinderat kommen folgende, im ZGB und im Partnerschaftsgesetz enthaltene Obliegenheiten zu
1. Art. 84 (Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören);
2. ...;
3. Art. 121 (Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe);
3bis. * Art. 9 Abs. 2 PartG (Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft);
3ter. * Art. 261 Abs. 2 (Vaterschaftsklage, zuständige Behörde)
4. ...
5. Art. 262 (Anfechtung der Ehelicherklärung eines ausserehelichen Kindes);
6. Art. 306 (Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes);
7. Art. 329 Abs. 3 (Feststellung der Unterstützungspflicht der Verwandten);
8. Art. 504 und 505 Abs. 2 (Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, Art. 72-74 dieses Gesetzes);
9. Art. 550 (Amtliches Begehren um Verschollenerklärung);
10. Art. 551 (Massregeln zur Sicherung des Erbganges);
11. Art. 517, 556-559 (Eröffnung letztwilliger Verfügungen, Ausstellung der Erbbescheinigung für gesetzliche und eingesetzte Erben, Bescheinigung über die Einsetzung eines Willensvollstreckers);
12. Art. 570, 574-576 (Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen);
13. Art. 580 Abs. 2 (Entgegennahme von Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars);
14. Art. 585 Abs. 2 (Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts des Erblassers während der Dauer des öffentlichen Inventars und eventuell Sicherstellung);
15. Art. 595 (Amtliche Liquidation einer Erbschaft);
16. Art. 602 Abs. 3 (Ernennung eines Erbenvertreters);
17. Art. 611 Abs. 2 (Bildung von Losen bei der Erbteilung);
18. Art. 612 Abs. 3 (Anordnung der Versteigerung bei der Erbteilung);
19. Art. 613 Abs. 3 (Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände bei der Erbteilung);
20. Art. 621 und 625 (Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes);
21. Art. 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide);
22. * Art. 712b und Art. 68 Grundbuchverordnung (Bestätigung der Bauausführung gemäss Aufteilungsplan);
23. * Art. 851 Abs. 2 (Entgegennahme von Zahlungen des Grundpfandschuldners im Falle der Hinterlegung);
24. * ...
25. Art. 246 Abs. 2 OR (Begehren um Vollzug einer vom Beschenkten angenommenen Auflage, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt);
26. Alle weiteren Obliegenheiten, für die nicht eine andere Behörde zuständig ist.