211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Verwaltungszwang
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 29 EG zum ZGB · 5. Verwaltungszwang
1. Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten die Körperschaften innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu ihrer Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.
2. Insbesondere sind sie befugt, auch von Grundeigentümern, die nicht ihre Mitglieder sind, öffentlich-rechtliche Beiträge zu erheben nach Massgabe des Vorteils für ihre Grundstücke, welcher durch die genossenschaftlichen Anlagen und Einrichtungen bewirkt wird.