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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 283 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

III. Titel: Übergangsbestimmungen - F. Schlussbestimmung
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Art. 283 EG zum ZGB

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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