211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 280 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Grundstücke im Gemeingebrauch und Verwaltungsvermögen
III. Titel: Übergangsbestimmungen - C. Grundbuchrecht
Art. 280 EG zum ZGB · 3. Grundstücke im Gemeingebrauch und Verwaltungsvermögen
1. Grundstücke, die zum Verwaltungsvermögen des Kantons, der Gemeinde oder einer andern Korporation des öffentlichen Rechtes gehören, werden in das Grundbuch bei seiner Einführung aufgenommen.
2. Über die Aufnahme von Grundstücken im Gemeingebrauch entscheidet, soweit sie nicht gemäss Art. 944 Abs. 2 ZGB (Errichtung dinglicher Rechte) notwendig ist, der Regierungsrat.