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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 279 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - e) Organisatorische Massnahmen und Aufsichtsbefugnisse

III. Titel: Übergangsbestimmungen - C. Grundbuchrecht
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Art. 279 EG zum ZGB · e) Organisatorische Massnahmen und Aufsichtsbefugnisse

1. Die weiteren zur Einführung des Grundbuches notwendigen Weisungen werden im Rahmen der Vorschriften des Bundes vom Regierungsrat erlassen.

2. ...

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