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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 275 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Einführung des Grundbuches a) Vermessung

III. Titel: Übergangsbestimmungen - C. Grundbuchrecht
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Art. 275 EG zum ZGB · 2. Einführung des Grundbuches a) Vermessung

1. Das Grundbuch wird auf Grund der amtlichen Vermessung eingeführt.

2. Den Zeitpunkt der Einführung für jede Gemeinde bestimmt der Regierungsrat.

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