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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 274 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Altrechtliche Formen und Tagebuch

III. Titel: Übergangsbestimmungen - C. Grundbuchrecht
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Art. 274 EG zum ZGB · 1. Altrechtliche Formen und Tagebuch

1. Bis zur Einführung des Grundbuches kommen den Eintragungen und Streichungen in den bisherigen Handänderungs-, Servituten- und Pfandprotokollen auf den Gemeindekanzleien in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte Grundbuchwirkung zu (Art. 48 Schlusstitel ZGB).

2. Doch ist in jedem Grundbuchkreis, auch schon vor der Einführung des Grundbuches, das Tagebuch nach eidgenössischem Formular gemäss Art. 948 ZGB und den Vorschriften der Verordnung betreffend das Grundbuch zu führen.

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