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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 273 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Pfandstellen von Zedeln

III. Titel: Übergangsbestimmungen - B. Grundpfandrechte
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Art. 273 EG zum ZGB · 3. Pfandstellen von Zedeln

1. Ein Vorrücken der hinteren Zedel von Gesetzes wegen bei Abzahlung oder Entkräftung eines vorderen Zedels findet nicht mehr statt. Vorbehalten bleiben besondere, im Zedel ausdrücklich enthaltene Vereinbarungen.

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