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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 272 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Gleichstellung altrechtlicher Pfandarten

III. Titel: Übergangsbestimmungen - B. Grundpfandrechte
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Art. 272 EG zum ZGB · 2. Gleichstellung altrechtlicher Pfandarten

1. Die zur Zeit des lnkrafttretens des ZGB bestehenden liegenden Zedel und Handwechselzedel bleiben in Kraft und unterliegen mit Vorbehalt von Art. 273 den Bestimmungen des kantonalen Zedelgesetzes vom 30. April 1882 (Art. 22 Schlusstitel ZGB).

2. Durch freie Vereinbarung können die Beteiligten jederzeit die bestehenden Zedel sowie Gülten, die gestützt auf das Bundesrecht oder früheres kantonales Recht errichtet wurden, in Pfandarten des neuen Rechts umwandeln.

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