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Art. 270 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Unterstellung der internen güterrechtlichen Verhältnisse unter das neue Recht

III. Titel: Übergangsbestimmungen - A. Eheliches Güterrecht
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Art. 270 EG zum ZGB · 2. Unterstellung der internen güterrechtlichen Verhältnisse unter das neue Recht

1. Die zur Zeit des Inkrafttretens des ZGB bestehenden Ehen verbleiben güterrechtlich in Bezug auf das Verhältnis der Ehegatten unter sich unter dem bisherigen Rechte, mit Ausnahme der Bestimmungen über den ausserordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehevertrag.

2. Durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Regierungsrat zuhanden des Güterrechtsregisters können die Ehegatten ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem neuen Rechte unterstellen, sei es für die ganze Dauer der Ehe, sei es von einem bestimmten Zeitpunkt an (Art. 9 Schlusstitel ZGB).

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