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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Behördliche Anordnung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
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Art. 27 EG zum ZGB · 3. Behördliche Anordnung

1. Ausnahmsweise, in Fällen besonderer zeitlicher oder sachlicher Dringlichkeit, kann die genossenschaftliche Ausführung einer Aufgabe nötigenfalls ohne Zustimmung der Mehrheit der Beteiligten vom Regierungsrat angeordnet werden.

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