211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Behördliche Anordnung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Zweiter Teil: Personenrecht - C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
Art. 27 EG zum ZGB · 3. Behördliche Anordnung
1. Ausnahmsweise, in Fällen besonderer zeitlicher oder sachlicher Dringlichkeit, kann die genossenschaftliche Ausführung einer Aufgabe nötigenfalls ohne Zustimmung der Mehrheit der Beteiligten vom Regierungsrat angeordnet werden.