211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 269 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Altrechtliche Eheverträge
III. Titel: Übergangsbestimmungen - A. Eheliches Güterrecht
Art. 269 EG zum ZGB · 1. Altrechtliche Eheverträge
1. Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB gültig abgeschlossener Ehevertrag behält auch nach diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit, hat aber nach dem Inkrafttreten des ZGB Wirkung Dritten gegenüber nur unter der Voraussetzung, dass er vor diesem Zeitpunkte beim Regierungsrat zur Eintragung in das Güterrechtsregister angemeldet wird (Art. 10 Schlusstitel ZGB).