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Art. 268a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Hausdienst

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - D. Normalarbeitsvertrag
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Art. 268a EG zum ZGB · Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Hausdienst

1. Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Hausdienst.

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