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Art. 267 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 6. Eidgenössisches Recht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - C. Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden
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Art. 267 EG zum ZGB · 6. Eidgenössisches Recht

1. Vorbehalten bleiben die Verantwortlichkeitsbestimmungen des Bundesrechtes.

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