211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 266 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Haftung mehrerer
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - C. Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden
Art. 266 EG zum ZGB · 5. Haftung mehrerer
1. Haben mehrere Behörden, Behördemitglieder, Beamte oder Angestellte den Schaden durch bewusstes Zusammenwirken gemeinsam verschuldet, so haften sie solidarisch.
2. In allen übrigen Fällen haftet jeder von ihnen für den dem Grad seines Verschuldens entsprechenden Anteil.