Art. 265 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Herabsetzungsgründe
Art. 265 EG zum ZGB · 4. Herabsetzungsgründe
1. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung oder Unterlassung eingewilligt oder hat er für Umstände einzustehen, die zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen haben; hat er es insbesondere unterlassen, von Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen zur Abwendung des Schadens Gebrauch zu machen, so kann der Richter den Ersatzanspruch herabsetzen oder gänzlich ablehnen.
2. Ist der Schaden dem Gemeinwesen zugefügt worden, sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbesondere auf die Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde sowie auf deren Genehmigung oder Duldung des Verhaltens des Beamten oder Angestellten, welcher den Schaden verursacht hat.
3. Im Übrigen sind die Art. 42, 43 und 44 OR massgebend für die Festsetzung des Schadens, die Bestimmung des Ersatzes und die Herabsetzungsgründe.