211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 264 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Schädigung des Gemeinwesens
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - C. Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden
Art. 264 EG zum ZGB · 3. Schädigung des Gemeinwesens
1. Für Schaden, den Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder eines Gemeinwesens diesem selber vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sind sie ihm haftbar.