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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 264 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Schädigung des Gemeinwesens

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - C. Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden
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Art. 264 EG zum ZGB · 3. Schädigung des Gemeinwesens

1. Für Schaden, den Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder eines Gemeinwesens diesem selber vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sind sie ihm haftbar.

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