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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 261 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Depositenstelle

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - B. Hinterlegung
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Art. 261 EG zum ZGB · Depositenstelle

1. Depositenstellen sind in allen Fällen, in denen die Hinterlegung vorgesehen und dabei oder durch Beschluss des Regierungsrates nicht eine andere Stelle bezeichnet ist, die Niederlassungen von Schweizer Banken und die Sparkassen im Kanton Appenzell Ausserrhoden, die dem Bankengesetz unterstehen.

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