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Art. 260 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Eidgenössisches Recht

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - A. Versteigerungen
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Art. 260 EG zum ZGB · 5. Eidgenössisches Recht

1. Die Bestimmungen des OR und des SchKG über Versteigerungen bleiben vorbehalten.

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