211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 259 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Inhalt
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - A. Versteigerungen
Art. 259 EG zum ZGB · b) Inhalt
1. Bei Versteigerungen von Liegenschaften sind alle Angebote in das Protokoll einzutragen, bei solchen von Fahrnis nur dasjenige, auf das der Zuschlag erfolgt ist.