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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 259 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Inhalt

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - A. Versteigerungen
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Art. 259 EG zum ZGB · b) Inhalt

1. Bei Versteigerungen von Liegenschaften sind alle Angebote in das Protokoll einzutragen, bei solchen von Fahrnis nur dasjenige, auf das der Zuschlag erfolgt ist.

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