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Art. 258 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Protokoll a) Erstellung und Aufbewahrung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - A. Versteigerungen
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Art. 258 EG zum ZGB · 4. Protokoll a) Erstellung und Aufbewahrung

1. Über jede Steigerung ist ein Protokoll aufzunehmen und amtlich zu verwahren.

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