211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 258 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Protokoll a) Erstellung und Aufbewahrung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - A. Versteigerungen
Art. 258 EG zum ZGB · 4. Protokoll a) Erstellung und Aufbewahrung
1. Über jede Steigerung ist ein Protokoll aufzunehmen und amtlich zu verwahren.