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Art. 256 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Steigerungsbedingungen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - A. Versteigerungen
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Art. 256 EG zum ZGB · 2. Steigerungsbedingungen

1. Zu Beginn sind die Steigerungsbedingungen zu verlesen. Über die Liegenschaften ist eine Beschreibung, soweit möglich unter Angabe des Flächenmasses sowie ein vollständiges Verzeichnis aller Rechte und Lasten in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen.

2. Diese Schriftstücke sind während der Steigerung zur Einsicht aufzulegen.

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