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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 255 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Bekanntmachung: Anwesenheit amtlich bestellter Personen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sechster Teil: Obligationenrecht - A. Versteigerungen
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Art. 255 EG zum ZGB · 1. Bekanntmachung: Anwesenheit amtlich bestellter Personen

1. Eine öffentliche Versteigerung muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung öffentlich bekanntgemacht und in Gegenwart von mindestens zwei vom Gemeinderat hiefür ernannten Personen, von denen eine das Protokoll führt, abgehalten werden.

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