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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 254a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 9. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - K. Grundbuch
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Art. 254a EG zum ZGB · 9. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1. Alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung oder eine grundstückbezogene Pflicht auferlegen, sind im Grundbuch anzumerken.

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